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   BVerwG, 04.12.1968 - IV CB 32.67   

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https://dejure.org/1968,1539
BVerwG, 04.12.1968 - IV CB 32.67 (https://dejure.org/1968,1539)
BVerwG, Entscheidung vom 04.12.1968 - IV CB 32.67 (https://dejure.org/1968,1539)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Dezember 1968 - IV CB 32.67 (https://dejure.org/1968,1539)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 15.03.1967 - IV C 205.65

    Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1968 - IV CB 32.67
    Dabei hat es sich offensichtlich im Rahmen der rechtsgrundsätzlichen Bekenntnis von BVerwGE 26, 287 ff. [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65] gehalten.
  • BVerwG, 25.01.1982 - 4 B 51.81

    Irrevisibles Landesrecht und Ortsrecht als Rechtssache von grundsätzlicher

    Daß diese Frage zu prüfen wäre, leitet die Beschwerde zu Unrecht aus dem Beschluß des Senats vom 4. Dezember 1968 - BVerwG 4 CB 32.67 - (Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 5) her; dieser Beschluß ist vielmehr gerade zur Bestätigung des soeben Dargelegten heranzuziehen.

    Auch die von der Beschwerde geltend gemachten Abweichungen liegen nicht vor: Daß das Berufungsurteil nicht von dem Beschluß des Senats vom 4. Dezember 1968 (a.a.O.) abweicht, wurde bereits erörtert.

  • BVerwG, 29.11.1972 - IV B 113.72

    Fortgeltung nicht von der Überleitung erfaßter Teile bauplanungsrechtlicher

    Ob das zutrifft, beantwortet sich jedoch - wie die Auslegung sowohl des überzuleitenden als auch des nicht übergeleiteten Rechts ohnehin (vgl. insbesondere die Beschlüsse vom 4. Dezember 1968 - BVerwG IV CB 32.67 - [S. 2 f.] und vom 15. April 1971 - BVerwG IV B 105.70 - [Buchholz 406.11, § 173 BBauG Nr. 7 S. 1]) - nach dem einschlägigen Landesrecht, ist somit einer Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichts nicht zugänglich (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und rechtfertigt dementsprechend auch nicht, die Revision zuzulassen (vgl. Beschluß vom 28. August 1953 - BVerwG II B 136.53 - in BVerwGE 1, 3 [4]).
  • BVerwG, 15.04.1971 - IV B 105.70

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Welcher Gesichtspunkt bei einer Regelung der Bauwerks- und Grenzabstände maßgeblich war, ist eine Frage der Auslegung der jeweils zugrunde liegenden Vorschrift, also bei einer Vorschrift des Orts- oder Landesrechts als irrevisibel gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich (vgl. Urteil vom 23. August 1968 a.a.O. sowie Beschluß vom 4. Dezember 1968 - BVerwG IV CB 32.67 - S. 2/3).
  • BVerwG, 25.06.1969 - IV B 75.69

    Klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts als Voraussetzung einer

    Ob das zutrifft, bestimmt sich nach der - ihrerseits irrevisiblen - Auslegung von § 24 StBO (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1968 - BVerwG IV CB 32.67 - [S. 2 f.]. Die Baunutzungsverordnung ist insoweit bedeutungslos. § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG macht die Überleitung nicht davon abhängig, daß die überzuleitenden Vorschriften mit den Regelungen der Baunutzungsverordnung übereinstimmen; die Baunutzungsverordnung gilt für die durch § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungspläne ohnedies nicht (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwG IV C 96.65 - [S. 8]).
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